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Google-Trefferliste: Einträge löschen lassen

In diesem Beitrag geht es um Anfragen von Mandanten, die Informationen über sich im Internet, inbesondere in den Trefferlisten von Google, gefunden haben. Hierbei handelt es sich um diverse persönliche Daten, beispielsweise: Namensnennungen, Adressangaben, frühere Tätigkeiten, politische Aktivitäten, Chatbeiträge oder auch Presseberichte. Für Interessierte, die sich im Speziellen über Bildmaterial im Internet informieren möchten, empfehlen wir unseren Beitrag: "Aktuelles > Fotos/Videos: Löschung aus Google & dem Internet".

Die Fallgestaltungen sind vielschichtig, da fast täglich neue Arten von Datenmissbrauch im Internet hinzukommen. Die Google-Trefferliste soll in diesem Betrag in erster Linie behandelt werden, da hier Rechtsverletzungen aufgrund der überragenden Verbreitung von Google (ca. 90 % aller Suchanfragen in Deutschland) nahezu jedem Internetnutzer sichtbar gemacht werden. Hierauf muss im Einzelfall mit einer individuellen Prüfung und Strategie reagiert werden, um die Reputation des Betroffenen wiederherzustellen.

Den Schwerpunkt der hier zu behandelnden Fälle stellen problematische Verknüpfungen mit dem eigenen Namen in der Google-Trefferliste dar. Relevant wird dieses Phänomen, wenn sich der Betroffene einmal selbst "googelt" oder dies Dritte vornehmen, um mehr Informationen über eine Person oder Firma zu erhalten. Oftmals zeigen sich Betroffene überrascht, was für Ergebnisse die eigene Google-Suche, hervorbringt.

 

Zum technischen Hintergrund:

Ein Google-Suchtreffer lässt sich grob in drei Bereiche aufteilen: Ganz oben erscheint die Internetseite, z.B. "Rechtsanwaltskanzlei Amonat", darunter der Auszug der Internetseite (z.B.: https://www.ra-amonat.de). Darunter, in größerer Schreibweise, ist die in blau gehaltende Überschrift, der sog. Titellink zu sehen, z.B. "Kanzlei für Medien & Marken, Urheberrecht & Internetrecht. Anhand dieses Titellinks können Nutzer schnell erkennen, welche Themen eine Seite behandelt und warum gerade diese Seite in den Ergebnissen ihrer Suche erscheint. 

Unter dem Titellink ist eine nähere Beschreibung des Suchtreffers, sog. Snippet, zu finden, z.B. "Rechtsanwaltskanzlei Amonat in Düsseldorf, Essen & Ruhrgebiet, - Markenrecht, Urheberrecht, Internetrecht - Soforthilfe & kostenlose Ersteinschätzung".

Was ist ein Snippet?

Ein Snippet ist eine technisch erstellte Zusammenfassung der gesuchten bzw. gefundenen Seite. Das Erstellen von solchen Seitentiteln und -beschreibungen erfolgt bei Google vollautomatisch. Nach Auskunft von Google werden hierfür sowohl die Inhalte einer Seite als auch die im Web erscheinenden Verweise auf die Seite berücksichtigt. Snippets und Titeltellink dienen dazu, jedes Ergebnis möglichst treffend zu kennzeichnen und zu beschreiben. Außerdem sollen sie deutlich machen, in welchem Bezug das Ergebnis zur Suchanfrage steht. Soweit die Theorie.

Im Ergebnis sind der Titellink sowie das Snippet die entscheidenden visuellen Eindrücke, die ein Internetnutzer bei einer Google-Suche erhält. Aufgrund dessen bildet sich ein entscheidender Eindruck von einer Person oder auch einer Firma. Viele werden aufgrund eigener Internetssuchen bestätigen können, dass es für diesen "ersten Eindruck keine zweite Chance gibt". Dies gilt im hektischen, klickbasierten Internetalltag ganz besonders. Daher sind Suchtreffer mitsamt der dort ersichtlichen Informationen, sowohl für private als auch für gewerbliche Suchanfragen auch so bedeutsam, im positiven als auch im negativen Sinne.

 

Worin liegt das Problem?

In der Praxis erscheinen in solchen Snippets immer häufiger persönliche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit gedacht sind, z.B. eine aktuelle Wohnanschrift. Zudem sind auch falsche Angaben enthalten, z.B. der Vorwurf, die genannte Person sei ein "Betrüger". Angaben sind auch möglich, die inzwischen unrichtig geworden sind, z.B. die frühere Tätigkeit für eine Partei, Firma oder auch eine Modelagentur.

Schließlich existieren auch häufig Vermischungen zwischen persönlichen Angaben, z.B. dem Namen einer Person und Inhalten einer Internetseite, die in keinerlei Zusammenhang stehen. Es kann willkürlich jeden treffen, der einmal im Internet digital in Erscheinung getreten ist, beispielsweise in digitalen Adressverzeichnissen, Social-Media-Profilen oder durch das Betreiben einer Homepage. Bei derartigen Suchergebnissen werden beispielsweise

  • unerwünschte Verknüpfungen, z.B. zu Werbe- und/oder Erotikinhalten hergestellt
  • auf ebensolche Internetseiten direkt verlinkt und/oder
  • unangemessene Begrifflichkeiten in den Suchtreffern im Zusammenhang mit dem eigenen Namen angezeigt
  • ohne Zustimmung des Genannten Veröffentlichungen in Datenbanken oder Adressverzeichnissen vorgenommen.

Problematisch wird es insbesondere dann, wenn zwischen der Eingabe eines Namens und anderen Seiteninhalten eine Verknüpfung existiert, die bereits im Snippet oder der Trefferliste zusammengeführt und dadurch bei der Namenssuche als "normaler" organischer Suchtreffer erscheint. In diesem Fall assoziiert der Internetsuchende die Person direkt mit den problematischen Inhalten.

Hierbei handelt es sich oftmals um Internetseiten ausländischer Anbieter, von denen Personennamen, Firmennamen, Adressdaten, Profile und sonstige Informationen - zum Teil automatisiert - in die Suchtreffer ihres eigenen Angebots einkopiert werden. Die möglichen Ausgestaltungen sind hier vielschichtig, häufig sind jedoch Seiten betroffen, die pornografische Inhalte und entsprechende Schlagworte enthalten.

Die Folgen für den Betroffenen sind zum Teil erheblich, da derartige Verknüpfungen zwar falsch und oftmals willkürlich sind, jedoch bei einem an der gesuchten Person oder Unternehmen interessierten Leser bereits einen negativen Eindruck hinterlassen können. Besonders problematisch ist die Sachlage dann, wenn zu einer bestimmten Person nur wenige sonstige Treffer bei einer Google-Suche in den Ergebnislisten erscheinen. Denn dann steht ein solches Suchergebnis bereits auf der ersten Seite oder gar als erster Treffer. Dies kann auch bei einem seltenen Namen der Fall sein.

Derartige Verknüpfungen dienen meist der Generierung von Content. Anbieter versprechen sich hiervon, dass eine Verknüpfung eigener Inhalte mit einer existenten Person oder Firma dabei hilft, die eigenen Waren oder Dienstleistungen präsenter zu machen, als dies ohne eine solche Verknüpfung der Fall gewesen wäre. Im Ergebnis wird damit von dubiosen Seitenbetreibern ein neutraler Name für eine bewusste Fehlleitung und Irreführung ausgenutzt. Eine solche missbräuchliche Ausnutzung fremder Daten dient damit letztlich nur Werbezwecken zum Nachteil der gesuchten Person.

 

Was ist zu tun:

Ähnlich wie bei der Löschung von Fotos und Videos ist auch hier eine Direktlöschung bei dem verantwortlichen Seitenbetreiber das vorrangige Ziel. Auch hier bestehen grundsätzliche Löschungsansprüche in Fällen, in denen falsche Tatsachen verbreitet oder rechtswdrige Inhalte veröffentlicht werden. Grundsätzlich führt eine Löschung von Daten auf der Quellseite dazu, dass auch die Google-Suche bereinigt wird oder eine erfolgte Bereinigung bei Google beantragt werden kann. Es ergeben sich jedoch oftmals Schwierigkeiten in praktischer Hinsicht, da ein verantwortlicher Betreiber der Seite schwer zu ermitteln ist oder nicht auf Löschungsanfragen reagiert.

In einigen Fällen verhält es sich aber auch so, dass persönliche Angaben nur in der jeweiligen Google-Trefferliste, nicht jedoch direkt auf der verlinkten Internetseite selbst zu finden sind. Der Ursprung der Verknüpfung wird verschleiert. In diesem Zusammenhang existieren  technische Verknüpfungen, die lediglich im Hintergrund vorhanden sind. Hier stellt sich die Frage, inwieweit der verlinkte Seiteninhaber überhaupt verantwortlich ist und zudem bereit ist, an einer Lösung des Problems mitarbeiten zu wollen. Die vorgenannten Aspekte müssen im Einzelnen recherchiert und technisch nachvollzogen werden.

Sollte in einem solchen Fall eine versuchte Direktlöschung von der verlinkten Seite tatsächlich nicht sinnvoll sein oder nicht zum Erfolg führen, so ist die Kontaktierung der Suchmaschine die weitere Option. Denn das Erscheinen in einer solchen Ergebnisliste sorgt dafür, dass die Informationen viel einfacher einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht und damit erst praktisch relevant werden.

Für die allgemeine Frage, wann Suchmaschinen tätig werden müssen, ist auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.05.2014, Az.: C-131/12 von Bedeutung, in der die Voraussetzungen des sog. Rechts auf Vergessenwerden konkretisiert wurden. Inzwischen ist dieses Recht auch in Artikel 17 DSGVO normiert. Hiernach sind personenbezogene Daten zu löschen, sofern diese "unrechtmäßig verarbeitet" wurden. Allerdings besteht hier die Gefahr, dass ein Suchergebnis, welches in der Europäischen Union nicht mehr angezeigt werden darf, in außereuropäischen Ländern weiterhin erscheint.

 

Welchen Hintergrund im Einzelfall eine Verknüpfung mit persönlichen Daten hat, lässt sich nicht immer aufklären. Wichtig ist es jedoch, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, um die entsprechende Suchtreffer zu entfernen und, falls möglich, für die Zukunft zu unterbinden.

Zwar ist auch eine Suchmaschine wie Google daran interessiert, dass ihre Suchergebnisse korrekt sind und ein transparentes und passendes Resultat einer entsprechenden Anfrage darstellen. Da eine Suchmaschine jedoch ihre eigenen Suchergebnisse nicht grundlos ändert, entfernt oder umgestaltet, muss eine solche Aufforderung auch sachlich und rechtlich begründet werden. Eine solche Auseinandersetzung mit der verantwortlichen Suchmaschine kann aufwändig sein und muss unter Umständen gerichtlich durchgesetzt werden.

 

Fazit:

Ziel einer Reputationsstrategie sollte es zunächst sein, das Internet und die Google-Trefferliste im Rahmen der rechtlichen und technischen Möglichkeiten zu bereinigen und unerwünschte Zuordnungen sowie Rechtsverletzungen zu verhindern.

Wichtig ist es auch, die möglichen Ursachen rufschädigender Inhalte zu kennen und zu berücksichtigen. Hierbei ist zu überlegen, ob bestimmte Informationen, z.B. vollständige (Klar-)Namen, überhaupt online zur Verfügung gestellt werden müssen. Dies gilt beispielsweise im Bereich Social Media. Auch ist zu prüfen, ob persönliche Angaben allen Nutzern oder nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden sollen. Dies betrifft Text- und Bildmaterial, das im besonderen Maße kopierbar sowie manipulierbar ist und daher ein hohes Schädigungspotential beinhaltet.

Haben Sie Fragen oder sind Sie selbst betroffen? Profitieren Sie von unserer jahrelangen Erfahrung in Fällen dieser Art! Nutzen Sie die Möglichkeit, eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Fall zu erhalten.

 

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt
Roman W. Amonat, LL.M. (IT-Recht)

Fon: 0211 - 355 82 74  in Düsseldorf oder 0201 - 451 74 40 in Essen

E-Mail: kanzlei@ra-amonat.de