Haben Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid oder bereits eine Klage erhalten, in der Ihnen die Nutzung einer Tauschbörse (sog. Filesharing) vorgeworfen wird?
Die Rechtsanwaltskanzlei Amonat kann auf eine langjährige Erfahrung mit Abmahnungen und Klageverfahren in diesem urheberrechtlichen Bereich zurückgreifen. In derartigen Fällen steht häufig der Vorwurf des illegalen Tausches von Musik, Filmen (Serien), Software u.ä. im Raum. Zudem werden meist kurze Fristen gesetzt und die Abgabe von Unterlassungserklärungen sowie Schadensersatz verlangt.
In vielen Fällen werden die Abmahnungen durch hierauf spezialisierte Kanzleien ausgesprochen, beispielsweise durch
- Frommer Legal, München
- Rechtsanwalt Yussof Sarwari, Hamburg
- .rka Rechtsanwälte, Hamburg
- CSR Rechtsanwaltskanzlei, Karlsruhe
- NIMROD Rechtsanwälte, Berlin
Es ist davor zu warnen, hier ungeprüft eine Unterlassungserklärung abzugeben. In einer Vielzahl der Fälle sind die beigefügten Erklärungen zu weit formuliert und bedürfen einer Anpassung an Ihren konkreten Fall, sog. modifizierte Unterlassungserklärung. Auch die Zahlung der geforderten Vergleichsbeträge ist problematisch, da oftmals eine Zahlungspflicht gar nicht besteht oder die geforderten Summen deutlich überhöht sind.
Auch ein gänzliches Ignorieren solcher Abmahn-Schreiben kann gefährlich sein. Denn hierbei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die geltend gemachten Forderungen im Wege einer gerichtlichen Klage geltend gemacht werden und hierdurch zusätzliche Kosten entstehen. Wichtig ist daher in erster Linie die anwaltiche Prüfung der Sach- und Rechtslage um hiernach zu klären, ob überhaupt ein Anspruch gegen Sie besteht.
Gerne informieren wir Sie schnell, fachkundig und unverbindlich - auch über die Kosten unserer anwaltlichen Arbeit! Im Falle einer Mandatierung bietet die Kanzlei Amonat ihre anwaltlichen Leistungen zu einem fairen Pauschalbetrag an. Dieser beträgt bei einem Abmahnschreiben zwischen 225,00 Euro und 300,00 Euro, jeweils inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die exakte Höhe unseres Honorars richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit Ihres Rechtsfalls und wird im Rahmen eines unverbindlichen und kostenfreien Vorgesprächs mit Ihnen erörtert.
Aufgrund unserer erfolgreichen Vorgehensweise kann in nahezu allen Fällen folgendes Ergebnis erreicht werden: Ihre Kosten inkl. der Gebühren für die eigene, umfassene Rechtsberatung, liegen unter dem Betrag, der ursprünglich von der abmahnenden Kanzlei gefordert wurde.
Beispiel:
Forderungsbetrag von der Kanzlei Frommer Legal Rechtsanwälte: 980,60 Euro (z.B.: Film)
Kosten Ihrer anwaltichen Beratung & Vertretung bei einer Abmahnung: 250,00 Euro bis 300,00 Euro (oder Vorlage eines Beratungshilfescheins)
Möglicher Einigungsbetrag, der an die Gegenseite zu zahlen ist: 350,00 Euro bis 500,00 Euro
Ob in Ihrem Fall überhaupt ein reduziertes Einigungsangebot gemacht werden soll, hängt entscheidend von der rechtlichen Prüfung sowie der konkreten Sachlage Ihres Falls ab.
Sind bei Ihnen nur eingeschränkte finanzielle Mittel vorhanden (z.B. Student, Rentner oder arbeitssuchend), kann die Abrechnung auch nach Vorlage eines Beratungshilfescheins (erhältlich bei Ihrem Amtsgericht am Wohnort) erfolgen. In Fällen dieser Art können zudem weitergehende Reduzierungen bei einer außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung erzielt werden. Insgesamt hängen mögliche Reduzierungen von einer Reihe weiterer Faktoren ab (z.B. Haftungsfrage, Beweislage, weitere Zugangsberechtigte, Aktualität des Films). Gerne beraten wir Sie auch hierzu ausführlich.
Von unserem fairen Pauschalhonorar umfasst ist stets das komplette außergerichtliche Servicepaket - ohne Zusatzkosten bei zeitlichem Mehraufwand:
- Fachkundige Prüfung der Sach- und Rechtslage durch Rechtsanwalt Amonat, insbesondere anhand des Abmahnschreibens
- Umfassende Prüfung & Besprechung Ihres konkreten Falls. Grundsätzlich reicht eine telefonische Beratung aus, sodass ein Termin in der Kanzlei nicht erforderlich ist
- Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie, wobei - je nach Rechts- und Sachlage - eine komplette Abweisung der Zahlungsansprüche oder das Angebot eines reduzierten Vergleichsbetrages möglich sind
- Übernahme des kompletten Schriftverkehrs mit der Gegenseite inkl. der oftmals erforderlichen Neuformulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung
- Einzelfallorientierte Beratung durch Rechtsanwalt Amonat und Gewährleistung einer schnellen, anwaltlichen Erreichbarkeit bei Rückfragen
Unser Anspruch ist auch hier, dass gemeinsam mit dem Mandanten die bestmögliche Lösung erarbeitet wird. Hierbei sollte keine Ihrer Fragen offenbleiben. Die Besprechung Ihrer Angelegenheit erfolgt daher sehr ausführlich. Die Erfahrung aus vielen Hundert Tauschbörsen-Fällen hat auch gezeigt, dass die umfassende und indivduelle Prüfung und Besprechung des jeweiligen Einzelfalls zu den besten Ergebnissen führt.
Profitieren Sie von der jahrelangen Erfahrung des Herrn Rechtsanwalt Amonat aus vielen Hunderten von Tauschbörsen-Fällen. Darüber hinaus hat die Rechtsanwaltskanzlei Amonat in den letzten Jahren eine Vielzahl von Klageverfahren erfolgreich abgeschlossen.
Sollten Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, so können Sie diese gerne unverbindlich an unsere Kanzlei per E-Mail senden. Wir melden uns zeitnah für eine kostenfreie Ersteinschätzung und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen sowie mögliche Kosten im Falle einer Mandatierung. Die Beratung und Vertretung erfolgt deutschlandweit. Derartige Abmahnfälle eigenen sich sehr gut für eine Komplettabwicklung per E-Mail und Telefon, sodass kein zusätzlicher Termin in der Kanzlei erforderlich ist. Selbstverständlich richten wir uns nach Ihren Terminwünschen, auf Wunsch auch am Abend oder am Wochenende.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt
Roman W. Amonat, LL.M. (IT-Recht)
Fon: 0211 - 355 82 74 in Düsseldorf oder 0201 - 451 74 40 in Essen
E-Mail: kanzlei@ra-amonat.de
Weitere Informationen zur rechtlichen Einordnung:
Nachdem der Bundesgerichtshof vor über 9 Jahren die weitreichende BearShare-Entscheidung getroffen hat (Urteil vom 8.01.2014 - I ZR 169/12 - BearShare), soll an dieser Stelle eine Auseinandersetzung mit den sog. Tauschbörsenfällen erfolgen. Losgelöst von allzuvielen rechtlichen Details wird im folgenden Beitrag näher untersucht, welche Fragestellungen in der konkreten Situation einer anwaltlichen Filesharing-Beratung von Bedeutung sein können.
Sehr häufig werden Mandanten von der Kanzlei Frommer Legal in München abgemahnt. Dies liegt vor allem darin begründet, dass diese Kanzlei die großen Filmstudios (z.B. Warner Bros. Entertainment, Studiocanal GmbH) vertritt. Diese wiederum verfügen über die Rechte an den aktuellen Hollywood-Filmen sowie den bei vielen angesagten Serien. Neben Frommer Legal sind auch die folgenden Kanzleien für Abmahnungen bekannt:
In dem erwähnten BearShare-Urteil wurde u.a. entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen haftet, wenn er zuvor keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass über seinen Anschluss illegales Filesharing betrieben wurde.
Trotz dieser recht klaren Aussage des Bundesgerichtshofs sind die Folgen für die konkrete Beratung des Mandanten weit weniger eindeutig. Auch die im Anschluss ergangenen Urteile des BGH (Tauschbörse I-III) liefern zwar Anhaltspunkte für eine rechtliche Beurteilung.
Entscheidend bleibt jedoch die konkrete Anwendung auf den Einzelfall.
Die Ermittlung des Sachverhalts:
Im konkreten Fall können bereits kleine Unterschiede der Sachlage (z.B. die Anzahl der den W-LAN-Anschluss mitnutzenden Personen) zu einer völlig anderen Bewertung der Rechtslage führen. Daher ist das Erfordernis, jeden Einzelfall gemeinsam mit dem Mandanten ausführlich zu besprechen und damit den relevanten Sachverhalt zu ermitteln, für den Erfolg einer rechtlichen Verteidigung von entscheidender Bedeutung - und bares Geld wert. Es sollte daher immer vermieden werden, die Geschehnisse rund um den Tatvorwurf nur oberflächlich zu behandeln, da diese wichtige Argumente für eine fehlende Verantwortlichkeit des Abgemahnten liefern können.
Die ausführliche Klärung des Sachverhalts nimmt daher im Rahmen der anwaltlichen Beratung durch Rechtsanwalt Amonat einen hohen Stellenwert ein. In diesem Rahmen werden auch alle denkbaren Fragen des Mandanten erörtert.
Dieser zu leistende "Aufwand" sollte daher im ureigenen Interesse des Mandanten liegen und wird von vielen Mandanten auch gerne erbracht. Der Mandant weiß am besten ob der Vorwurf der Tauschbörsennutzung oder des illegalen Streamings berechtigt oder gänzlich auszuschließen ist. Der Anwalt kennt das Recht und wird, auch mit der Erfahrung aus früheren Fällen, den Mandanten beraten, gezielt durch Fragen leiten und schließlich einen gemeinsamen Weg aus dieser Abmahnangelegenheit finden.
Die Taktik der abmahnenden Kanzlei:
Neben der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist natürlich die Auseinandersetzung mit der abmahnenden Kanzlei entscheidend, da die Weichen für eine Einigung oder ggf. eine gerichtliche Auseinandersetzung hier gestellt werden. Es ist häufig zu beobachten, dass in den Abmahnschreiben die neue Tendenz der Rechtsprechung gar nicht oder nur sehr eingeschränkt berücksichtigt wird. Festzustellen ist hierbei auch, dass sich die Gegenseite gerne ausschließlich auf Gerichtszitate beruft, die für sie günstig sind und hierbei nicht oder nur unzureichend auf den jeweiligen Einzelfall des Abgemahnten eingehen. Dies ist aus Sicht der abmahnenden Kanzleien nachvollziehbar, da diese die Interessen der Rechteinhaber vertreten. Hierbei werden bereits aus Zeitgründen vornehmlich Textbausteine in den Anwaltsschreiben verwendet, die den Einzelfall gar nicht berücksichtigen können.
In diesem Zusammenhang fällt auf, dass eine Vielzahl von Abmahnungen bis zum heutigen Tage noch Zitate von älteren BGH-Urteilen sowie amts- und landgerichtlichen Entscheidungen enthalten. Die neuen Vorgaben der Gerichte, die insgesamt dem Abgemahnten zu Gute kommen, werden somit gerne ignoriert. Hinzu kommt der Umstand, dass immer wieder (ältere) Entscheidungen, beispielsweise aus dem Landgerichtsbezirk München aufgeführt werden.
Aufgrund der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung, wonach eine etwaige Klage am Wohnort des Schuldners zu erheben ist, führen solche Entscheidungen immer noch dazu, die Abgemahnten zu verunsichern, vorschnelle Zahlungen zu leisten oder gar die vorgefertigten und häufig zu weitgehenden Unterlassungserklärungen zu unterschreiben.
Schließlich ist es weit verbreitet, den Schadensersatz sowie die Anwaltskosten künstlich hochzurechnen um am Ende der Abmahnung ein vermeintlich günstiges Angebot zu machen, welches – selbstverständlich im Interesse des Abgemahnten – am besten schnell angenommen werden sollte. Spätestens hier ist Vorsicht geboten, zumal die Rechteinhaber im Allgemeinen nicht als Wohltäter bekannt sind. Dennoch ist es in vielen Fällen durch geeigneten Sach- und Rechtsvortrag möglich, dass die spezielle Situation des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt und im Ergebnis auch gute Ergebnisse für den Mandanten erzielt werden.
Die Folgen für die Praxis
Natürlich sind auch nach den bisherigen Gerichtsurteilen noch nicht alle Rechtsfragen geklärt. So ist insbesondere unklar, wie weit im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast die ausdrücklich vom Bundesgerichtshof genannte Nachforschungspflicht im Einzelfall geht. Häufig wird von Abmahnkanzleien außergerichtlich die konkrete Namensnennung der Zugangsberechtigten, eine ausführliche Schilderung der „Tat“-Umstände und sogar die konkrete Benennung des Verantwortlichen verlangt – auch wenn es einen solchen nicht zwingend geben muss.
Eine daraus resultierende Anschwärzung gegenüber Angehörigen ist mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie jedoch nicht vereinbar und wird von vielen Gerichten auch differenziert beurteilt. Die außergerichtliche Einigung mit der Gegenseite wird aufgrund dieser unterschiedlichen Auffassungen und Interessenlagen erschwert.
Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2016, Az.: I ZR 86/15 - Silver Linings Playbook. Hier entschied das Gericht, dass dem Beklagten eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar war. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner
- Wohngemeinschaft,
- seinen volljährigen Besuchern oder
- Gästen
einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht. Folgerichtig wurde damit auch die Störerhaftung des Anschlussinhabers abgelehnt. Was zuvor schon für Familienmitglieder galt, wurde nun auch auf weitere "Gastnutzer" ausgedehnt. Die Urteilsgründe zu dieser wichtigen Entscheidung sind eine Lektüre wert. Interessant und wichtig ist hierbei, dass in dem BGH-Urteil die praktischen Auswirkungen des Internets auf den Alltag berücksichtigt werden:
"In der heutigen Medien- und Informationsgesellschaft stellt die Überlassung eines privaten Internetanschlusses an volljährige Gäste und Mitbewohner des Wohnungsinhabers eine übliche Gefälligkeit dar. Sie entspricht dem weit verbreiteten Bedürfnis großer Teile der Bevölkerung zur ständigen Nutzung des Internets. Solange keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Nutzungsverhalten bestehen, gewährt der Anschlussinhaber den Zugang zu seinem privaten Internetanschluss gegenüber solchen volljährigen Personen in der berechtigten Erwartung, dass sie die ihnen eröffnete Nutzungsmöglichkeit nicht zur Begehung rechtswidriger Handlungen nutzen."
Für den Fall einer Klageerhebung bestehen daher insbesondere bei mehreren Nutzern des Internetanschlusses gute Erfolgsaussichten. Sofern der Mandant jedoch dazu tendiert, eine gerichtliche Klärung auf jeden Fall vermeiden zu wollen und auch ungern Einzelheiten zu den Tatumständen preisgeben möchte, sollte in der Praxis eine Lösung gefunden werden, die zumindest zum Teil auch die Interessen der Rechteinhaber = Abmahner berücksichtigen muss. Diese Interessen sind in erster Linie finanzieller Natur.
Demzufolge ist eine sichere und endgültige außergerichtliche Einigung häufig nur möglich, wenn der Gegenseite zumindest eine reduzierte „Erledigungszahlung“ angeboten wird. Hierbei können die geforderten Summen - je nach Sachverhalt und rechtlicher Bewertung - zum Teil deutlich variieren. Vor allem bei eingeschränkten finanziellen Mitteln und dem Vorliegen mehrerer Anschlussnutzer bestehen diesbezüglich starke Argumente für den Abgemahnten. Hier könnte Ihr Anwalt nach erfolgter Prüfung und Besprechung des Falls einen reduzierten Betrag empfehlen, der geeignet ist, eine schnelle Erledigung des Abmahnfalls zu erreichen. Bei eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten kann für den Mandanten in vielen Fällen eine Reduzierung des Zahlungsbetrages auf unter die Hälfte der Ursprungsforderung sowie Ratenzahlung vereinbart werden.
Der Vorteil einer solchen Einigung liegt auch darin, dass die abmahnende Kanzlei schriftlich bestätigt, dass aufgrund dieses Vorfalls zukünftig keine weiteren Ansprüche gegenüber dem Anschlussinhaber und etwaigen Dritten mehr geltend gemacht werden. Eine solche pragmatische Lösung ist daher in bestimmten Einzelfällen einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorzuziehen – auch wenn die Erfolgsaussichten des Abgemahnten in einem möglichen Klageverfahren günstig sind. Durch entsprechende Formulierungen kann auch der Befürchtung des Abgemahnten entgegengetreten werden, dass er mit einem solchen Zahlungsangebot ein Schuldeingeständnis für den Tatvorwurf abgibt.
In einigen Fällen ist auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung erforderlich. Hierbei sollte keinesfalls die oftmals als Entwurf beigefügte Vorlage verwendet werden, die oftmals zu weitgehend ist und ein Schuldeingeständnis beinhaltet. Wichtig ist es, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung zu formulieren, die den jeweiligen Einzelfall berücksichtigt. Der abmahnenden Kanzlei bzw. dem vertretenen Rechteinhaber darf nicht mehr zugestanden werden, als rechtlich unbedingt erforderlich.
Ein Zahlungsangebot kann jedoch dann problematisch werden, wenn sowohl eine Täter- als auch eine Störerhaftung ausscheiden und beispielsweise eine fehlerhafte Anschlussermittlung vorliegt. Denn dann besteht in rechtlicher Hinsicht weder ein Anspruch auf Schadensersatz noch auf Übernahme der Anwaltskosten. Wird jedoch auf Grundlage dieser – richtigen – Rechtsauffassung eine Zahlung abgelehnt, so ist es nur selten möglich, eine schriftliche Bestätigung über die Erledigung sämtlicher Ansprüche zu erreichen.
Oftmals wird von den Abmahnern weiterhin, insbesondere auf Grundlage einer erhöhten sekundären Darlegungslast, an der Geltendmachung der ursprünglichen Ansprüche festgehalten. Eine Klage ist in diesen Fällen zwar unwahrscheinlich, jedoch kann eine solche auch nicht sicher ausgeschlossen werden. Der Rechteinhaber bzw. die abmahnende Kanzlei wollen schließlich mit der Abmahnung Geld verdienen und nicht zuzahlen. Bis zum Eintritt der Verjährung besteht weiterhin das Risiko einer erneuten Einforderung der Ansprüche, eine Mahnverfahren oder eine direkte gerichtliche Geltendmachung.
Ein wichtiger Aspekt ist darüber hinaus auch, dass – im Falle einer gerichtlichen Geltenmachung – der Wohnort des Abgemahnten entscheidend sein kann. Im Rahmen einer rechtichen Beratung sollte daher auch berücksichtigt werden, wie das zuständige Gericht in vergleichbaren Fallkonstellationen entschieden hat. Beispielhaft sei hier die aktuelle Rechtsprechung des Landgerichts Bochum erwähnt, wonach der angemessene Schadensersatzanspruch bei Tausch eines Films mit 600,00 Euro festgelegt wird. Viele andere Gerichte differenzieren hier stark und berücksichtigen neben der Aktualität eines Films oder eines Musikwerks auch den Zeitrahmen, in dem der Tauschvorgang nachweislich stattgefunden hat. Im Ergebnis zeigt sich auch hier die Notwendigkeit einer einzelfallorientierten Beratung, um die Chancen und Risiken eines Klageverfahrens besser abwägen zu können.
Daher lässt sich die Hoffnung, eine Abmahnung „schnell vom Tisch“ zu bekommen, nur selten mit einer kompletten Zahlungsverweigerung vereinbaren. Dies gilt auch unter dem Aspekt, dass im Falle einer erfolgreichen Klage zwar die eigenen Kosten des Gerichtsverfahrens von der Gegenseite zu erstatten sind. Bereits im Rahmen der außergerichtlichen Beratung sollte jedoch auch bedacht werden, dass im Falle einer gerichtlichen Klärung zunächst eigene anwaltliche Kosten entstehen und vorzustrecken sind. Auch wird ein meist über mehrere Monate oder gar Jahre (bei einer Berufung) dauernder Prozess zu einer fortwährenden Auseinandersetzung des Mandanten mit der Klage führen, auch wenn der gerichtliche Schriftverkehr natürlich von dem eigenen Anwalt erledigt wird.
Auch ist bereits im Vorfeld zu bedenken, dass es zu einer möglichen Befragung von Zugangsberechtigten im Rahmen einer Zeugenvernehmung kommen kann, sofern nicht die Voraussetzungen eines Zeugnisverweigerungsrechts gegeben sind. Dies ist beispielsweise bei Familienangehörigen der Fall, nicht jedoch bei Freunden oder Mitbewohnern in einer WG.
Fazit:
Es bestätigt sich immer wieder, dass erst nach einer eingehenden Prüfung des jeweiligen Sachverhalts sowie einer anschließenden, ausführlichen Besprechung des jeweiligen Einzelfalls eine anwaltliche Vertretung erfolgreich sein kann.
Es gibt daher kein Patentrezept. Die tägliche Praxis zeigt vielmehr, dass es zwar ähnliche Sachverhalte, aber keine pauschale Lösung für alle Filesharing-Fälle gibt.
Haben Sie weitere Fragen oder Anmerkungen? Nehmen Sie Kontakt auf! Ihre selbstverständlich unverbindliche und kostenlose Erstanfrage nimmt die Rechtsanwaltskanzlei Amonat gerne telefonisch oder via E-Mail entgegen.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt
Roman W. Amonat, LL.M. (IT-Recht)
Fon: 0211 - 355 82 74 in Düsseldorf oder 0201 - 451 74 40 in Essen
E-Mail: kanzlei@ra-amonat.de